Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Arbeitgeber, die Studierende im Rahmen eines dualen Studiums beschäftigen, mit den Studierenden ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit begründen, wobei eine Unterscheidung zwischen Theorie- und Praxisphasen vorgenommen werden sollte. Es hat sich nach den Erfahrungen der hochschule 21 als sinnvoll erwiesen, den Studierenden ein monatliches Gehalt für Theorie- und Praxisphasen zu zahlen und mit den Studierenden eine etwaige Übernahme der Immatrikulationsgebühren und der Studiengebühren zu vereinbaren. Ein Arbeitsvertag sollte die wichtigsten und wesentlichen Vertragsbestandteile zwischen Praxispartner und Studierendem abdecken.
Nutzen Sie Ihren hausinternen Vertrag. Wir geben Ihnen hier einige unverbindliche Hinweise, wie die Besonderheiten im Arbeitsvertrag durch das Studium geregelt werden könnten.
Beachten Sie bitte, dass wir hier nur Anregungen geben können, für steuerliche, arbeitsrechtliche oder sonstige rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder Rechtsvertretung. Die hochschule 21 erbringt weder im Allgemeinen noch in Bezug auf Einzelfälle eine rechtliche oder steuerliche Beratung.
Sie möchten den Studierenden erst kennenlernen? Kein Problem! Vereinbaren Sie doch eine Probezeit.
Möglichweise kommt auch eine Befristungsabrede in Betracht. Bedenken Sie bitte, dass Studierende von einem befristeten Vertrag wegen der damit einhergehenden Unsicherheit abgeschreckt werden könnten.
Semesterbeginn ist, immer der 01.09. und der 01.03 eines Jahres.
Den Beginn der Theoriephase (Vorlesungsbeginn) für die Studiengänge Architektur DUAL, Bauingenieurwesen DUAL, Ingenieurwesen Gebäudetechnik DUAL, Wirtschaftsingenieurwesen Bau und Immobilien DUAL und Ingenieurwesen Mechatronik DUAL finden Sie hier (pdf). In der Woche vor Vorlesungsbeginn finden bereits Einführungstage statt, damit am ersten Montag der Theoriephase sofort mit den Vorlesungen gestartet werden kann.
Die Immatrikulationsgebühr ist einmalig vor Antritt des Studiums zu entrichten. Wenn Sie diese Gebühr übernehmen möchten, formulieren Sie dies bitte auch für uns deutlich sichtbar in dem Vertrag, den Sie mit dem oder der Studierenden abgeschlossen haben. Liegt uns keine anderslautende Information vor, werden die Immatrikulationsgebühren im September bei den Studierenden eingezogen.
Fälligkeiten siehe Punkt 5.
Für die Erstsemester folgender Studiengänge beginnt die Zahlungsverpflichtung für Studiengebühren (maßgeblich für die Höhe der Studiengebühren ist die jeweils aktuelle Gebührenordnung der hochschule 21).
Studiengang | Immatrikulationsgebühr (Einzug im September) | Einzug Studiengebühr erstmalig am |
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Bachelorstudiengang Architektur DUAL | 500,-- € (einmalig) | 10.10. |
Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen DUAL | 500,-- € (einmalig) | 10.10. |
Masterstudiengang Bauingenieurwesen | 500,-- € (einmalig) | |
Bachelorstudiengang Ingenieurwesen Gebäudetechnik DUAL | 500,-- € (einmalig) | 10.10. |
Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen Bau und Immobilien DUAL | 500,-- € (einmalig) | 10.10. |
Bachelorstudiengang Ingenieurwesen Mechatronik DUAL | 500,-- € (einmalig) | 10.10. |
Die Unternehmung unterstützt die hochschule 21 bei der Durchführung des Studiums gemäß der Prüfungs- und Studienordnung sowie etwaiger Verfahrensanweisungen. Sie stellt die Betriebsstätten zur Durchführung der Praxisphasen zur Verfügung und ermöglicht den Studierenden in den Praxisphasen die Mitwirkung an geeigneten Projekten. In der Regel werden die Projekte innerhalb der Unternehmung durchgeführt. In besonderen Fällen können Projekte auch in Kooperation mit anderen Unternehmungen durchgeführt werden.
Die Unternehmung benennt eine verantwortliche betreuende Person, die mindestens über die Qualifikation verfügt, die die Studierenden mit ihrem Abschluss erlangen. Diese wirkt bei der Auswahl geeigneter Themen für Praxisarbeiten, -vorträge sowie die Bachelorarbeit zusammen mit den Studierenden sowie der seitens der hochschule 21 benannten betreuenden Person mit und betreut die Studierenden zusammen mit der seitens der hochschule 21 benannten betreuenden Person. Im Rahmen dieser Betreuung kann sie seitens der hochschule 21 zu Leistungseinschätzungen aufgefordert werden.
Die Unternehmung gewährt den Studierenden während der Praxisphasen ausreichende Zeiten zur Erstellung der Praxisarbeiten, Praxisvorträge und Bachelorarbeiten nach Maßgabe der Prüfungs- und Studienordnung sowie eine Freistellung für innerhalb der Praxisphase liegende Veranstaltungen oder Leistungen des Praxisstudiums. Neben letztgenannten Leistungen können innerhalb der Praxisphase auch Leistungen des Theoriestudiums liegen, für die keine Freistellung gewährt werden muss. Eine entsprechende Regelung sollte im Arbeitsvertrag zwischen Unternehmung und Studierendem aufgenommen werden.
Wir begrüßen es, wenn Sie die Studiengebühren an den oder die Studierende in der Gehaltsabrechnung überweisen und wir dann die Studiengebühren direkt bei den Studierenden einziehen.
Dies wäre insbesondere dann die beste Alternative, wenn Sie uns kein SEPA-Mandat zum Einzug von Studiengebühr und ggf. Immatrikulationsgebühr erteilen möchten.
Wir versuchen, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Daher erhalten Sie von uns einmalig ein Dauerformular für Ihre Lohnunterlagen mit allen relevanten Daten.
Für unsere Studierenden ist die Einreichung eines „privaten“ SEPA-Lastschriftmandat verpflichtend – auch wenn die Immatrikulationsgebühr und/oder die Studiengebühren von einem Praxispartner übernommen werden. Wir benötigen das SEPA-Lastschriftmandat zum halbjährlichen Einzug des Studentenwerksbeitrages.
Wenn Sie nicht mit dem SEPA-Lastschriftverfahren arbeiten möchten, überweisen Sie die Studiengebühren an den oder die Studierende direkt und wir ziehen direkt ein.
Alle anderen Zahlungsvarianten werden von unserer Verwaltungssoftware nicht mehr unterstützt.
Wie bei jedem Arbeitnehmenden gilt das Bundesurlaubgesetzt (BurlG). Beachten Sie aber bitte, dass das duale Studium ein Vollzeitstudium ist, d. h. während der Theoriephasen gibt es keine freien Tage und es kann daher kein Urlaub in dieser Zeit genommen werden. Der Urlaub kann also nur in den Praxisphasen genommen werden.
Kündigungsfristen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 622 geregelt. Es steht Ihnen natürlich frei, individuelle Vereinbarungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen mit dem Studierenden zu treffen. Bitte halten Sie dazu bei Bedarf Rücksprache mit Ihrer Rechtsberatung.
Die hochschule 21 benötigt zeitnah eine Kopie des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages, gerne als pdf an praxispartner(at)hs21.de. Ohne Vertrag kann es nicht zur Anerkennung der entsprechenden Credits gemäß Studienplan kommen.
Die Bezeichnung „Werksstudent“ impliziert eine steuerliche Betrachtung der Vergütung. Die in SGB III und V genannten Bedingungen für Werksstudenten treffen auf dual Studierende nicht zu, so dass die Steuerbegünstigungen nicht angewendet werden dürfen. Daher sollte der Begriff u.E. nicht verwendet werden.